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Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau


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Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Bundesländern über die Gewährung von Finanzhilfen nach Artikel 104 b des Grundgesetzes zur Förderung von Landstromanlagen in See- und Binnenhäfen

1. Der Ministerrat stimmt dem Abschluss der „Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104 b des Grundgesetzes zur Errichtung von Landstromanlagen“ zu. 2. Der Minister für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau wird zur Unterzeichnung der Vereinbarung bevollmächtigt.


Letzte Änderung
13.09.2022
Veröffentlicht am
13.09.2022
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