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Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91 b Absatz 1 des Grundgesetzes zur Förderung von Spitzenforschung an Universitäten

1. Der Ministerrat nimmt den Entwurf der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern nach Art. 91 b Abs. 1 GG zur Förderung von Spitzenforschung an Universitäten zur Kenntnis und stimmt der Unterzeichnung der Vereinbarung zu. 2. Der zuständige Landtagsausschuss für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur wird im Anschluss an die Ministerratsbefassung entsprechend den Ziffern III 4f) und III Nr. 3 in Verbindung mit II 2 der Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung gemäß Artikel 89 b der Landesverfassung durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur über den beabsichtigten Abschluss der Verwaltungsvereinbarung informiert.


Letzte Änderung
13.09.2022
Veröffentlicht am
13.09.2022
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