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Verwaltungsvereinbarung über die Errichtung, Führung und Finanzierung eines gemeinsamen Luftsicherheitsregisters

Die Luftsicherheitsbehörden der Länder können gemäß § 7a Luftsicherheitsgesetz ein gemeinsames Luftsicherheitsregister einrichten und führen. Durch das einheitliche elektronische Luftsicherheitsregister soll unter Beachtung der Bestimmungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen gemäß § 7 Luftsicherheitsgesetz der Austausch von Informationen zwischen dem Bund und den Ländern verbessert und das Sicherheitsniveau angehoben werden.

 

Zudem soll das Verwaltungshandeln vereinfacht werden, was auch zur Entbürokratisierung beiträgt. Das Luftsicherheitsregister soll aktuelle Informationen zum Bestand und Status aller luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungen beinhalten. Für die Einrichtung und Führung des gemeinsamen Luftsicherheitsregisters haben sich bereits das Bundesinnenministerium und die für die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zuständigen Landesluftsicherheitsbehörden ausgesprochen. Gegenstand der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Bundesländern ist die Errichtung und Führung des gemeinsamen Luftsicherheitsregisters sowie Finanzierung durch den Bund und die Länder.


Letzte Änderung
23.11.2023
Veröffentlicht am
23.11.2023
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