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Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2025 über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104 b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen (VV Städtebauförderung 2025)

Auf Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung nach Artikel 104 b des Grundgesetzes wollen Bund und Länder im Jahr 2025 Maßnahmen für die Programme „Lebendige Zentren“, „Sozialer Zusammenhalt“ sowie „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ fördern.

 

Die Verwaltungsvereinbarung wird von allen Bundesländern gemeinsam mit dem Bund abgeschlossen. Für das Land Rheinland-Pfalz unterzeichnet der für die Städtebauförderung zuständige Minister des Innern und für Sport.


Letzte Änderung
20.03.2025
Veröffentlicht am
20.03.2025
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