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Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2021 über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104 b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen

1. Der Ministerrat stimmt dem Abschluss der Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104 b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen im Jahre 2021 (VV Städtebauförderung 2021) zu. 2. Der zuständige Landtagsausschuss wird im Anschluss an die Ministerratsbefassung entsprechend Ziffer II 2 der Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung durch den Minister des Innern und für Sport über die beabsichtigte Verwaltungsvereinbarung informiert.


Letzte Änderung
13.09.2022
Veröffentlicht am
13.09.2022
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