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Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020 über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104 b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen (VV Städtebauförderung 2020)

1. Der Ministerrat stimmt dem Abschluss der Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104 b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen im Jahre 2020 (VV Städtebauförderung 2020) zu. 2. Der für die Städtebauförderung zuständige Minister des Innern und für Sport wird ermächtigt, die Verwaltungsvereinbarung zu unterzeichnen, sobald der Landtag unterrichtet worden ist.


Letzte Änderung
13.09.2022
Veröffentlicht am
13.09.2022
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