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Vereinbarung zur Vertragsverlängerung des Vertrages zur Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege

Ziel des Bundesgesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiQuTG) und der Verträge, die zu seiner Umsetzung zwischen Bund und Ländern geschlossen werden, ist es, die Qualität frühkindlicher Bildung, Erziehung und Betreuung in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege bundesweit und zugleich länderspezifisch weiterzuentwickeln sowie die Teilhabe in der Kindertagesbetreuung zu verbessern.

 

Mit Verabschiedung des Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiTa-Qualitätsgesetz) vom 20. Dezember 2022 erfolgte in Artikel 1 eine Änderung des KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetzes (KiQuTG) vom 19. Dezember 2018 sowie in Artikel 2 eine Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, so dass den Ländern zur Fortsetzung des KiQuTG – über den Zeitraum vom 1. Januar 2019 zum 31. Dezember 2022 hinaus – in den Jahren 2023 und 2024 weitere rund 3,9 Mrd. Euro (Rheinland-Pfalz: rund 191 Mio. Euro) zur Verfügung gestanden haben.

 

Im Letter of Intent vom 27. März 2024 haben der Bund und die Länder die Absicht bekräftigt, auch über 2024 hinaus das gemeinsame Ziel, die Qualität in der Kindertagesbetreuung weiterzuentwickeln und auf bundesweite Konvergenz auszurichten, weiter zu verfolgen. Der bestehende Vertrag (Ablauf zum 31.12.2024) soll hier gegenständlich zunächst verlängert werden (Verlängerung bis zum 31.12.2025), um den Ländern bei Bedarf die Möglichkeit zu geben, etwaige Restmittel aus 2024 im Jahr 2025 zu verausgaben. Eine Bereitstellung von weiteren Bundesmitteln für 2025 ist hiermit noch nicht verbunden.

 

Auf der Grundlage eines noch zu verabschiedenden Gesetzes mit Blick auf eine weitere Bereitstellung von Bundesmitteln ab 2025/26 werden die zwischen Bund und Ländern bestehenden Verträge zum KiQuTG im Nachgang erneut in einem übersichtlichen Verfahren als Veränderungsverträge ausgestaltet werden können, was noch kein Bestandteil der aktuellen Befassung ist.

 

Gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 des derzeitigen Vertrages ist der Vertrag bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2024 gültig. § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 sieht eine Option zur Verlängerung des Vertrages bis längstens zum 31. Dezember 2025 vor, sofern aufseiten einer der Vertragsparteien Umstände eintreten, die eine Verlängerung erforderlich machen; dies ist mit der in Aussicht stehenden (hier nicht gegenständlichen) Vertragsänderung auf Basis eines Dritten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in KiTa 2024 gegeben. Die präventive Vorbereitung der administrativen Umsetzung dient dem zügigen und reibungslosen Übergang von einem Zweiten KiTa-Qualitätsgesetz und der bestehenden Verträge (befristet bis 31. Dezember 2025) zu einem Dritten KiTa-Qualitätsgesetz und der dann neu zu schließenden Verträge.

 

Die zwischen dem Bund und dem Land Rheinland-Pfalz bestehenden Vertragsinhalte greifen wesentliche Regelungsinhalte des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG) vom 3. September 2019 (GVBI. S. 213) auf, die zu einer Verbesserung der Qualität der Kindertagesbetreuung führen werden und deren Finanzierung im Rahmen der landesgesetzlichen Regelungen, unabhängig von einer derzeit befristeten finanziellen Beteiligung des Bundes, dauerhaft seitens des Landes gesichert sind.


Letzte Änderung
10.09.2024
Veröffentlicht am
10.09.2024
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