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Vereinbarung gemäß Art. 89 b LVerf über die Beteiligung des Landtags im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19 Pandemiehier: Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen (Absonderungsverordnung - AbsonderungsVO) vom 28. Januar 2022

U. a. tägliche Testpflicht für fünf Tage für Schüler einer Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe bei positiver Testung einer Person, Absonderung der Kinder innerhalb einer Betreuungskohorte bei positiver Testung einer Person in Kindertagesstätten; Anlage: Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen (Absonderungsverordnung - AbsonderungsVO) vom 28. Januar 2022


Letzte Änderung
10.03.2022
Veröffentlicht am
28.01.2022
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