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Vereinbarung gemäß Art. 89 b LVerf über die Beteiligung des Landtags im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19 Pandemiehier: Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen vom 30. April 2021

Anlage: Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen vom 30. April 2021


Letzte Änderung
17.05.2021
Veröffentlicht am
30.04.2021
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