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Unterrichtung des Landtags über Entwürfe von Rechtsverordnungen der Landesregierunghier: Landesverordnung über die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Entwurf einer Landesverordnung über die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch: Durch die Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) aus dem Jahr 2016 entfällt die Zuständigkeit der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII für Angelegenheiten der Eingliederungshilfe. Nach § 133 SGB IX ist eine oder mehrere neue Schiedsstellen zu bilden.


Letzte Änderung
07.09.2018
Veröffentlicht am
16.08.2018
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