Datensatz

Unterrichtung des Landtags über Entwürfe von Rechtsverordnungen der Landesregierung<br />hier: Entwurf der Landesverordnung über die Bestimmung der Gebiete mit Mietpreisbegrenzung nach § 556 d Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Mietpreisbegrenzungsverordnung)

Begrenzung der Miete zu Beginn des Mietverhältnisses auf 10 v. H. der ortsüblichen Vergleichsmiete in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten für die Dauer von höchstens fünf Jahren, Benennung der Gemeinden Landau in der Pfalz, Mainz, Speyer und Trier als Gebiete im Sinne des § 556 d Abs. 2 BGB, Außerkrafttreten der Mietpreisbegrenzungsverordnung vom 28.09.2015


Letzte Änderung
30.08.2019
Veröffentlicht am
23.07.2019
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