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Unterrichtung des Landtags über Entwürfe von Rechtsverordnungen der Landesregierung<br />hier: Entwurf einer Einundzwanzigsten Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts

Festlegung der zuständigen Behörde für Anbringung und Entfernung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, für die Beschränkung der Benutzung von Straßen und für sonstige Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), bei Bundes-, Landes- und Kreisstraßen beschränkte Zuständigkeit der (Verbands-)Gemeindeverwaltung für Strecken innerhalb geschlossener Ortschaften: Klarstellung bei Zuständigkeiten für Erteilung von Ausnahmen, formale Bereinigung eines Redaktionsversehens, Aufnahme der Stadt Neustadt an der Weinstraße in Anlage 3 (Zuständigkeit für Abwehr von Gefahren bei Zuwiderhandlung gegen verkehrsrechtliche Anordnungen), Aufnahme der Verbandsgemeinden Eisenberg und Winnweiler in Anlage 4 (Zuständigkeit für die Abwehr von Gefahren wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit), Aufnahme der Stadt Mainz in Anlage 5 (Zuständigkeit für die Abwehr von Gefahren wegen Missachtung des Rotlichts der Lichtzeichenanlage)


Letzte Änderung
15.02.2019
Veröffentlicht am
01.02.2019
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