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Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung gemäß Artikel 89 b der Landesverfassung sowie entsprechend Ziffer III.2 b) aa) der hierzu geschlossenen Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung;hier: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 72, 105 und 125 b) BR-Drs. 327/19

Übertragung der konkurrierenden Gesetzgebung für die Grundsteuer an den Bund, umfassende abweichende Regelungskompetenz der Länder, Erhebung der Grundsteuer auf der Grundlage abweichenden Landesrechts ab dem 1. Januar 2025


Letzte Änderung
02.12.2019
Veröffentlicht am
18.09.2019
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