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Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

1. Der Ministerrat beschließt, für den Geschäftsbereich der Landesregierung die Übergangsregelung des § 27 Abs. 22 UStG bis zum 31. Dezember 2020 in Anspruch nehmen zu wollen. In Abstimmung mit den weiteren Verfassungsorganen soll eine entsprechende Optionserklärung zur weiteren Anwendung des § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung abgegeben werden. 2. Das Ministerium der Finanzen wird gebeten, die Ressorts über die weitere Entwicklung bei der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand, insbesondere über die erfolgte Optionsausübung durch das Land und allgemeine Auslegungsgrundsätze zum § 2b UStG, zu unterrichten.


Letzte Änderung
13.09.2022
Veröffentlicht am
13.09.2022
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