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Stellungnahme der Landesregierung zum 30. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz zum Datenschutz im Jahr 2021

Gemäß § 41 Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Landesdatenschutzgesetz nimmt die Landesregierung zu dem Tätigkeitsbericht der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach Artikel 59 der Datenschutz-Grundverordnung innerhalb von sechs Monaten gegenüber dem Landtag Stellung.


Letzte Änderung
29.01.2025
Veröffentlicht am
29.01.2025
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