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Stabilitätsbericht des Landes Rheinland-Pfalz nach § 3 Absatz 2 Stabilitätsratsgesetz für das Berichtsjahr 2025

Der Ministerrat nimmt den Bericht des Landes Rheinland-Pfalz an den Stabilitätsrat nach § 3 Absatz 2 Stabilitätsratsgesetz für das Berichtsjahr 2025 zur Kenntnis. Er beauftragt das Ministerium der Finanzen, soweit erforderlich, redaktionelle Änderungen vorzunehmen.


Letzte Änderung
16.10.2025
Veröffentlicht am
16.10.2025
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