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- bundesmittel
- grundgesetz art. 104d
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Soziale Wohnraumförderung;hier: Unterrichtung über den Entwurf der Verwaltungsvereinbarung über den sozialen Wohnungsbau im Programmjahr 2020 (Artikel 104d des Grundgesetzes) nach der Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung gemäß Artikel 89b der Landesverfassung
Verwaltungsvereinbarung nach Artikel 104 d GG, Finanzhilfe des Bundes für Programme der Länder zur sozialen Wohnraumförderung, Unterstützung der Wohnraumversorgung durch Mietwohnungen und selbstgenutztes Wohneigentum, Förderung bei Neu-, Aus- oder Umbau sowie Modernisierung von Wohnraum einschließlich des Ersterwerbs innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung; Anlage: Text der Verwaltungsvereinbarung
- Letzte Änderung
- 14.02.2020
- Veröffentlicht am
- 04.02.2020
- Offenheit der Lizenz
- Eingeschränkte Nutzung
Daten und Ressourcen
Letzte Änderung:
13.03.2025 23:51
Verfügbarkeit:
13.03.2025 23:51
Nutzungsbedingungen:
http://dcat-ap.de/def/licenses/other-closed
Letzte Änderung:
13.03.2025 23:51
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13.03.2025 23:51
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