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Soziale Wohnraumförderung;hier: Unterrichtung über den Entwurf der Verwaltungsvereinbarung über den sozialen Wohnungsbau im Programmjahr 2020 (Artikel 104d des Grundgesetzes) nach der Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung gemäß Artikel 89b der Landesverfassung

Verwaltungsvereinbarung nach Artikel 104 d GG, Finanzhilfe des Bundes für Programme der Länder zur sozialen Wohnraumförderung, Unterstützung der Wohnraumversorgung durch Mietwohnungen und selbstgenutztes Wohneigentum, Förderung bei Neu-, Aus- oder Umbau sowie Modernisierung von Wohnraum einschließlich des Ersterwerbs innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung; Anlage: Text der Verwaltungsvereinbarung


Letzte Änderung
14.02.2020
Veröffentlicht am
04.02.2020
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