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Neufassung des Landesgesetzes zur Aufbewahrung und Speicherung von Schriftgut der Justiz

Das derzeitige Landesgesetz zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz (BS 317-1) enthält Regelungen zur Aufbewahrung von sämtlichem Schriftgut der Justiz, mithin sowohl in Rechtssachen als auch in Verwaltungssachen. Durch das Justizaktenaufbewahrungsgesetz (JAktAG) und die Verordnung über die Aufbewahrung und Speicherung von Justizakten (Justizaktenaufbewahrungsverordnung - JAktAV) werden die Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen der Akten, Aktenregister, Karteien, Namens - und sonstigen Verzeichnisse der Gerichte und der Staatsanwaltschaften nun seit dem 1. Januar 2022 bundesrechtlich geregelt, wobei die Regelungen für die Akten der allgemeinen Verwaltung, der Justizverwaltung und der Strafvollzugsbehörden sowie für die Akten zu Verfahren, die auf Landesrecht beruhen, ausgenommen sind.

 

Der Neuerlass des Landesgesetzes soll nun der Klarstellung dienen und nur noch Regelungen aufweisen, die nicht bereits durch das JAktAG oder die JAktAV abschließend geregelt wurden. Damit wird das Landesrecht an das Bundesrecht angeglichen und das bestehende Konkurrenzverhältnis aufgehoben. Für die Rechtsanwendenden führt dies zu noch mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit.


Letzte Änderung
24.02.2025
Veröffentlicht am
24.02.2025
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