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Landesverordnung über die Verleihung des Promotionsrechts an Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW -PromRVO)

1. Der Ministerrat nimmt die Ministerratsinformation zur Kenntnis.

2. Der zuständige Landtagsausschuss wird im Anschluss an die Ministerratsbefassung durch den Minister für Wissenschaft und Gesundheit informiert.


Letzte Änderung
02.07.2025
Veröffentlicht am
02.07.2025
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