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Ländervereinbarung über die gemeinsame Grundstruktur des Schulwesens und die gesamtstaatliche Verantwortung der Länder in zentralen bildungspolitischen Fragen

1. Der Ministerrat nimmt den Bericht des Ministeriums für Bildung zur „Ländervereinbarung über die gemeinsame Grundstruktur des Schulwesens und die gesamtstaatliche Verantwortung der Länder in zentralen bildungspolitischen Fragen“ zur Kenntnis. 2. Der Ministerrat stimmt der Unterzeichnung der „Ländervereinbarung über die gemeinsame Grundstruktur des Schulwesens und die gesamtstaatliche Verantwortung der Länder in zentralen bildungspolitischen Fragen“ durch die Ministerpräsidentin zu. 3. Der zuständige Ausschuss für Bildung wird im Anschluss an die Ministerratsbefassung auf der Grundlage der Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung gemäß Art. 89 b Abschnitt III Nr. 3 i. V. m. Abschnitt II Nr. 2 S. 1 der Landesverfassung über die Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung vom 4. Februar 2010 durch die Ministerin für Bildung über die Ländervereinbarung unterrichtet.


Letzte Änderung
13.09.2022
Veröffentlicht am
13.09.2022
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