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Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
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Grundlagen - Kreislaufwirtschaft
Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sind "alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung." (§ 3 KrWG).
Abfälle sind so zu verwerten oder zu beseitigen, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet und die Umwelt nicht schädigt wird.
Nach § 5 Kreislaufwirtschaftsgesetz endet die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes, "wenn dieser ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass
- er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird,
- ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht,
- er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften
- und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt."
- Letzte Änderung
- 22.04.2010
- Veröffentlicht am
- 09.10.2024
- Offenheit der Lizenz
- Eingeschränkte Nutzung
Daten und Ressourcen
Letzte Änderung:
17.04.2025 07:57
Verfügbarkeit:
17.04.2025 07:57
Nutzungsbedingungen:
http://dcat-ap.de/def/licenses/other-closed