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Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104 b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen (VV-Städtebauförderung 2016)

1. Der Ministerrat stimmt dem Abschluss der Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104 b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen im Jahre 2016 (VV - Städtebauförderung 2016) zu. 2. Der für die Städtebauförderung zuständige Minister des Innern, für Sport und Infrastruktur wird ermächtigt, die Verwaltungsvereinbarung zu unterzeichnen.


Letzte Änderung
13.09.2022
Veröffentlicht am
13.09.2022
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