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Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität


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Genehmigungen nach § 14 LWaldG

Genehmigungen nach § 14 LWaldG

 

(Änderung der Bodennutzungsart, bzw. Waldrodung, sowie Walderstaufforstung)

 

Genehmigungsbehörde ist das jeweils zuständige Forstamt.


Letzte Änderung
11.12.2006
Veröffentlicht am
29.08.2024
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