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Feststellung der Anwendbarkeit von § 28a Abs. 1 bis 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) für das Land Rheinland-Pfalz gemäß § 28a Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

1. Der Ministerrat stimmt der Einbringung des Antrags zur Feststellung der Anwendbarkeit von § 28a Abs. 1 bis 6 des Infektionsschutzgesetzes für das Land Rheinland-Pfalz gemäß § 28a Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in den Landtag zu.

 

2. Das Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit erhält in Abstimmung mit dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität, dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau sowie der Staatskanzlei Redaktionsvollmacht.

 

3. Der Ministerrat bittet die Staatskanzlei, den Antrag dem Landtag zur Beratung und Beschlussfassung zuzuleiten.


Letzte Änderung
09.12.2021
Veröffentlicht am
09.12.2021
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