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Evaluation der Behandlungsmaßnahmen im Strafvollzug und Jugendstrafvollzug in Rheinland-Pfalz; Bericht an den Landtag gemäß § 103 Landesjustizvollzugsgesetz

Gemäß § 103 Landesjustizvollzugsgesetz ist alle fünf Jahre dem Landtag Bericht über die Evaluation der Behandlungsmaßnahmen im Strafvollzug und Jugendstrafvollzug in Rheinland-Pfalz zu erstatten.


Letzte Änderung
06.07.2023
Veröffentlicht am
06.07.2023
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