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Evaluation der Behandlungsmaßnahmen im Strafvollzug und im Jugendstrafvollzug gemäß § 103 LJVollzG

Der Ministerrat nimmt den Bericht gemäß § 103 des Landesjustizvollzugsgesetzes (LJVollzG) zur Evaluation der Behandlungsmaßnahmen im Strafvollzug und Jugendstrafvollzug (Stand: 19.09.2018) zur Kenntnis und ist mit der Vorlage des Berichts an den Landtag einverstanden.


Letzte Änderung
13.09.2022
Veröffentlicht am
13.09.2022
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