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Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung


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Errichtung eines Fonds des Bundes und der Länder zur Abmilderung von Härtefällen in der Rentenüberleitung sowie für Spätaussiedler und jüdische Kontingentflüchtlinge (Härtefallfonds)

1. Der Ministerrat nimmt die Ministerratsvorlage des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung (MASTD) zur Kenntnis, mit der darüber informiert wird, dass das BMAS die Errichtung eines Fonds des Bundes und der Länder zur Abmilderung von Härtefällen in der Rentenüberleitung sowie für Spätaussiedler und jüdische Kontingentflüchtlinge (Härtefallfonds) anstrebt. 2. Der Ministerrat begrüßt, dass der Bund es anstrebt, die im Koalitionsvertrag 2018 getroffene Vereinbarung zu Härtefällen in der Grundsicherung im Rentenüberleitungsprozess, für Spätaussiedler und jüdische Kontingentflüchtlinge noch in der laufenden Legislaturperiode umzusetzen. 3. Auf Basis der vorliegenden Eckpunkte und Informationen zum Härtefallfonds und den bisherigen Erörterungen im Rahmen der Bund-Länder-Besprechungen wird allerdings eine Zuständigkeit für die Finanzierung eines Härtefallfonds nach jetzigem Stand ausschließlich beim Bund gesehen. 4. Infolgedessen ist eine Beteiligung des Landes Rheinland-Pfalz bei der Errichtung eines Fonds des Bundes und der Länder zur Abmilderung von Härtefällen in der Rentenüberleitung sowie für Spätaussiedler und jüdische Kontingentflüchtlinge nicht angezeigt und kann daher nicht befürwortet werden. 5. Der zuständige Landtagsausschuss wird im Anschluss an die Ministerratsbefassung entsprechend Ziffer II 2 der Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung durch den Minister für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung über die beabsichtigte Errichtung eines Fonds des Bundes und der Länder zur Abmilderung von Härtefällen in der Rentenüberleitung sowie für Spätaussiedler und jüdische Kontingentflüchtlinge (Härtefallfonds) Staatsvertrag über die Errichtung informiert.


Letzte Änderung
13.09.2022
Veröffentlicht am
13.09.2022
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