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Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung


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Ergänzendes Vorgehen bei der Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz - OZG) in Rheinland-Pfalz

1. Der Ministerrat nimmt die Ministerratsvorlage des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung (MASTD) zur Kenntnis.

 

2. Der Finanzierungsansatz für die Umsetzung der FIM-basierten Eigenentwicklung des OZG durch Leistungserbringung über den Landesbetriebs Daten und Information (LDI) mit seinen Rahmenverträgen erfolgt ab dem Doppelhaushalt 2023/24 zentral. Im Verfahren zur Aufstellung des Doppelhaushalts 2023/2024 werden hierfür Haushaltsmittel von den betroffenen Einzelplänen in den Einzelplan 06 (MASTD) umgesetzt.

 

Von diesem zentralen Finanzierungsansatz und der Steuerung nicht betroffen sind sämtliche Aufwände, die im Rahmen der Themenfeldarbeit oder nach dem Einer - für-Alle-Prinzip (EfA) entstehen.

 

Die Staatskanzlei und die Ministerien bleiben hierbei fachlich in der Umsetzungsverantwortung. Das Management der erforderlichen Ressourcen für die Digitalisierung von Verwaltungsleistungen der Ressorts erfolgt zentral.

 

3. Das MASTD setzt diese zentralisierten Mittel so ein, dass die von den betroffenen Ressorts vorzunehmenden FIM-basierten Eigenentwicklungen im Sinne der Ziffer 2 sämtlich über den LDI umgesetzt werden.

 

4. Die diesbezüglichen Leistungen des LDI werden durch einen Ausschuss auf Fachebene unter Leitung des Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnik und Digitalisierung überwacht. Dieser tagt im Jahr 2023 vierteljährlich sowie im Jahr 2024 halbjährlich oder bei Bedarf vierteljährlich.

 

5. Die Staatskanzlei, die Ministerien und ihre jeweils nachgeordneten Behörden, die eine maximale Anzahl von zehn Leistungsobjekten (Kleinanwender) mit Vollzug im Rahmen der OZG-Umsetzung auf Basis der Antrags -und Prozessplattform (APP) zu digitalisieren haben, sollen den LDI beauftragen können, die technische Umsetzung der Digitalisierung dieser Leistungen zu übernehmen. Hierbei ist seitens der betreffenden Ressorts fachlich mitzuwirken. Die fachliche Umsetzungsverantwortung verbleibt bei den Ressorts.


Letzte Änderung
20.09.2022
Veröffentlicht am
20.09.2022
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