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Entwurf eines Zustimmungsgesetzes zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Rheinland-Pfalz über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters
Der von der Senatorin für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg und Herrn Minister der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz unterzeichnete Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Rheinland-Pfalz über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters bedarf vor seiner Ratifikation und zu seiner Umsetzung in das rheinland-pfälzische Recht nach Artikel 101 Satz 2 der Verfassung für das Land Rheinland-Pfalz der Zustimmung des Landtags durch Gesetz. In dem Staatsvertrag ist vorgesehen, dass die Führung des Registers für Binnenschiffe und des Registers für Seeschiffe (§§ 1 und 3 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133) in der jeweils geltenden Fassung) sowie des Registers für Schiffsbauwerke (§ 65 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung und die in §§ 73a und 73b der Schiffsregisterordnung genannten Schwimmdocks) des Landes Rheinland-Pfalz kostenneutral der Freien und Hansestadt Hamburg übertragen werden und dem Amtsgericht Hamburg alle Schiffsregistersachen des Land es Rheinland-Pfalz zugewiesen werden. Die Freie und Hansestadt Hamburg führt die Schiffsregister und Schiffsbauregister elektronisch. Die Vorteile der digitalen Registerführung sind zukünftig auch für die in Rheinland-Pfalz registrierten Schiffe und Schiffsbauwerke nutzbar.
- Letzte Änderung
- 29.01.2025
- Veröffentlicht am
- 29.01.2025
- Offenheit der Lizenz
- Eingeschränkte Nutzung
Daten und Ressourcen
Letzte Änderung:
16.04.2025 08:06
Verfügbarkeit:
16.04.2025 08:06
Nutzungsbedingungen:
http://dcat-ap.de/def/licenses/other-closed