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Entwurf eines ...ten Landesgesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes

Das Rettungsdienstgesetz (RettDG) enthält in § 7 RettDG die organisatorischen Bestimmungen für die Integrierten Leitstellen. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 haben diese die Aufgabe, die europaeinheitlichen Notrufnummer 112 sowie sonstige nichtpolizeiliche Notrufe entgegenzunehmen.

 

Durch Artikel 4 Abs. 8 der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABI. L 151 vom 7.6.2019, S. 70) werden die Mitgliedstaaten unter anderem dazu verpflichtet zu gewährleisten, dass die Beantwortung von Notrufen an die einheitliche europäische Notfallrufnummer 112 „im Einklang mit den spezifischen Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Anhang I Abschnitt V“ erfolgt.

 

Die landesweite Einführung des Telenotarztes erfordert gesetzliche Regelungen zur Planung, Übertragung und Finanzierung.


Letzte Änderung
29.01.2025
Veröffentlicht am
29.01.2025
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