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Entwurf eines Landesgesetzes zur Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) und anderer Gesetze mit Kommunalbezug

1. Der Ministerrat beschließt den Entwurf des Landesgesetzes zur Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes und anderer Landesgesetze mit Kommunalbezug. 2. Der Ministerrat bittet das Ministerium der Finanzen, die bis zur Zuleitung an den Landtag erforderlichen redaktionellen Anpassungen und Aktualisierungen vorzunehmen.


Letzte Änderung
13.09.2022
Veröffentlicht am
13.09.2022
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