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Entwurf eines Landesgesetzes zum Staatsvertrag zur Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz regelt Vorgaben für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, damit diese rechtskonform auf den Markt gebracht werden können. Dazu müssen diese Produkte und Dienstleistungen anhand vorgegebener Kriterien überprüft werden. Mit den Vorgaben wird EU-Recht umgesetzt (Richtlinie (EU)-2019/882). Das Gesetz soll zu mehr Barrierefreiheit bei den betroffenen Produkten und Dienstleistungen führen und muss bis Juni 2025 umgesetzt werden. Ab diesem Zeitpunkt müssen private Wirtschaftsakteure die im Gesetz aufgeführten Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anbieten.

 

Für die Umsetzung bzw. den Vollzug des Gesetzes sind die Länder im Zuge der Marktüberwachung zuständig. Eine Zuständigkeit von Bundesbehörden ist durch die Bundesregierung ausdrücklich nicht gewollt (siehe BR-Drs. 240/1/21 und Antwort BT-Drs. 19/29641). Damit liegt die Zuständigkeit zur Kontrolle der Barrierefreiheitsanforderung ausschließlich bei den Landesbehörden.

 

In den Ländern sind aktuell keine ausreichenden Verwaltungsstrukturen mit einschlägiger Sachkompetenz vorhanden, die die umfangreiche Aufgabenbeschreibung einer Marktüberwachung zur Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen personell und fachlich erfüllen können. Die Länder sind davon überzeugt, dass es einer effizienten und wirksamen Umsetzung der Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes am besten entspricht, wenn sie zur Aufgabenerfüllung eine gemeinsame zentrale Marktüberwachungsbehörde errichten und auf sie sowohl Fach- als auch Vollzugsaufgaben übertragen.

 

Als Kooperationsform wurde ein Staatsvertrag gewählt, da für Länder, die nicht Sitzland der zentralen Marktüberwachungsbehörde sind, die Übertragung ihrer hoheitlichen Aufgaben nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz auf Stellen außerhalb der Landesverwaltungen nur durch Staatsvertrag rechtssicher möglich ist.

 

Zur Ratifikation des Staatsvertrages ist in Rheinland-Pfalz ein formelles Zustimmungsgesetz erforderlich.


Letzte Änderung
20.03.2025
Veröffentlicht am
20.03.2025
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