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Entwurf eines Landesgesetzes über den Ausgleich von Preisermäßigungen bei der Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs und zur Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im öffentlichen Personennahverkehr

Nach Außerkrafttreten des Landesgesetzes über den Ausgleich von Preisermäßigungen bei der Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs (AVerkAusglG) vom 19. August 2014 zum 31. Dezember 2023 sowie Auslaufen der zugehörigen Rechtsverordnung zum 31. Dezember 2024 wurde eine Neufassung des Landesgesetzes zur Ersetzung des § 45a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in Landesrecht notwendig.

 

Die Neufassung soll mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft treten. Die Notwendigkeit einer Neufassung ist nicht nur durch das Außerkrafttreten des Landesgesetzes alter Fassung bedingt, sondern auch durch die Einführung des Deutschlandtickets zum 1. Mai 2023. Hierdurch sinkt der Ausgleichsbetrag nach der Ausgleichssystematik des Landesgesetzes alter Fassung.

 

Mit dem nun vorliegenden Gesetz wird das Ziel verfolgt, die Aufgabenträger mit den notwendigen finanziellen Mitteln auszustatten, um den Verkehrsunternehmen Preisermäßigungen im Ausbildungsverkehr im Rahmen der Verkehrsbestellung gewährleisten zu können.

 

Soweit die Mittel nicht für den Ausgleich für die Preisermäßigungen im Ausbildungsverkehr benötigt werden, sind sie nun nach diesem Gesetz vom jeweiligen Aufgabenträger zur Finanzierung von Ausgleichsleistungen für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, die sich auf das Angebot, Tarife, einschließlich Gemeinschaftstarife, den Vertrieb oder die Qualität des ÖPNV beziehen, die in großem Umfang der Beförderung von Personen in der Ausbildung dienen, zu verwenden.

 

Dabei wird insbesondere unter beihilferechtlichen Gesichtspunkten angestrebt, die Ausgleichsmittel künftig nicht den Verkehrsunternehmen, sondern den Aufgabenträgern zur Finanzierung des ÖPNV zur Verfügung zu stellen.

 

Das Gesetz etabliert nun auch abseits der Einführung, der Abschaffung oder der Veränderungen von Tarifprodukten einen zukunftsfähigen Mechanismus für Ausgleichsleistungen.


Letzte Änderung
22.11.2024
Veröffentlicht am
22.11.2024
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