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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 104c, 104d, 125c, 143e) - Unterrichtung des Landtages
1. Der Ministerrat nimmt die Vorlage zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 104c, 104d, 125c, 143e) zur Kenntnis. 2. Der Ministerrat bittet das Ministerium der Finanzen, die Vorlage entsprechend Ziffer III 2. b) aa) der Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung gemäß Art. 89b der Landesverfassung über die Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung zu übersenden. 3. Das Ministerium der Finanzen erhält Redaktionsvollmacht in Abstimmung mit den Ressorts.
- Letzte Änderung
- 13.09.2022
- Veröffentlicht am
- 13.09.2022
- Offenheit der Lizenz
- Eingeschränkte Nutzung
Daten und Ressourcen
Letzte Änderung:
24.01.2025 19:55
Verfügbarkeit:
24.01.2025 19:55
Nutzungsbedingungen:
http://dcat-ap.de/def/licenses/other-closed