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Entwurf eines Ersten Landesgesetzes zur Änderung des Landeshinterlegungsgesetzes

Mit der fortschreitenden Digitalisierung der Justiz hat sich der elektronische Rechtsverkehr als moderner Kommunikationsweg in den justiziellen Verfahren etabliert. Auf Grundlage entsprechender Regelungen in den wesentlichen Verfahrensordnungen des Bundes findet die Kommunikation der Gerichte und Staatsanwaltschaften mit der Rechtsanwaltschaft, Behörden und weiteren professionellen Verfahrensbeteiligten - sowie in geringeren Umfang auch mit Bürgerinnen und Bürgern - weitgehend elektronisch statt und ermöglicht einen schnellen und sicheren Austausch von verfahrensrelevanten Dokumenten.

 

Den weiteren wesentlichen Baustein zur Digitalisierung der Justiz stellt der Übergang zur vollständig elektronischen Aktenführung dar, welcher gemäß den Verfahrensordnungen des Bundes bis zum 1. Januar 2026 zu vollziehen ist. Rheinland-Pfalz nimmt bei diesem Transformationsprozess im Ländervergleich eine Spitzenposition ein und konnte die elektronische Aktenführung bereits in einer Vielzahl der justiziellen Verfahren als neuen Standard für die Vorgangsbearbeitung etablieren. Keine rechtlichen Grundlagen für die Digitalisierung der justiziellen Verfahren sind in Rheinland-Pfalz bislang für das Verfahren in Hinterlegungssachen bei den Amtsgerichten vorhanden. Bei den Hinterlegungsgeschäften handelt es sich um Angelegenheiten der Justizverwaltung, weshalb für die Regelung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung das entsprechende Bundesrecht keine Anwendung findet. Notwendig ist daher die Schaffung entsprechender landesgesetzlicher Grundlagen, was durch den anliegenden Entwurf des Ersten Gesetzes zur Änderung des Landeshinterlegungsgesetzes umgesetzt werden soll. Daneben ist das Landeshinterlegungsgesetz an die durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S.882) geänderten Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzupassen


Letzte Änderung
29.01.2025
Veröffentlicht am
29.01.2025
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