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Entwurf einer Zweiten Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Gebote für Solaranlagen auf Ackerland -oder Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten

Das Land Rheinland-Pfalz macht von der Verordnungsermächtigung gemäß § 37 c Abs. 2 EEG weiterhin Gebrauch, um den Ausbau der Solarenergie in der Freifläche im Land so zu steuern, dass der Beitrag zur Erreichung des 100 Prozent-Ziels der regenerativen Strombedarfsdeckung im Jahr 2030 erreicht werden kann. Dazu wird das Volumen auf 400 MW pro Kalenderjahr angehoben.

 

Die Vollzugshinweise wurden begleitend zur Änderung der Landesverordnung überarbeitet.


Letzte Änderung
06.10.2023
Veröffentlicht am
06.10.2023
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