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Entwurf einer Siebzehnten Landesverordnung zur Änderung der Urlaubsverordnung

Mit einer aktuellen Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wurde für die gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten eine auf die Kalenderjahre 2024 und 2025 befristete Sonderregelung zum Kinderkrankengeld getroffen. Die Bestimmung erweitert die regulär nach § 45 Abs. 2 SBG V bestehenden Möglichkeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung zur Betreuung eines erkrankten Kindes mit Anspruch auf Krankengeld und findet auf den Beamtenbereich keine Anwendung. Durch Änderung der Urlaubsverordnung (UrlVO) soll die Regelung unter Berücksichtigung beamtenrechtlicher Besonderheiten systemgerecht für den Beamtenbereich übernommen werden. Die vom Ministerrat am 6. Februar 2024 gebilligte Vorgriffsregelung wird damit förmlich im Landesrecht normiert.


Letzte Änderung
29.01.2025
Veröffentlicht am
29.01.2025
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