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Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau


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Entwurf einer Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz

Aufgrund bundesrechtlicher Änderungen des Eisenbahnkreuzungsgesetzes wurde die Kostentragung bei Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen dahingehend neu geregelt, dass die bisherige Kostentragungspflicht der Kommunen bei Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen mit öffentlichen Straßen in kommunaler Baulast entfällt. Durch die finanzielle Entlastung der Kommunen wird mit einem Anstieg der Eisenbahn-kreuzungsmaßnahmen gerechnet. Vor diesem Hintergrund soll die in § 5 Abs. 1 Satz 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vorgesehene Zuständigkeit vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau (MWVLW) auf den Lan-desbetrieb Mobilität (LBM) übertragen werden, um entsprechend dem Zuschnitt des LBM als umfassende Mobilitätsbehörde den dortigen Sachverstand stärker nutzen zu können.


Letzte Änderung
29.01.2025
Veröffentlicht am
29.01.2025
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