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Entwurf einer Landesverordnung über die Bestimmung der Gebiete mit abgesenkter Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Kappungsgrenzenverordnung)

Der Ministerrat beschließt die Landesverordnung über die Bestimmung der Gebiete mit abgesenkter Kappungsgrenze (Kappungsgrenzenverordnung).


Letzte Änderung
19.09.2024
Veröffentlicht am
19.09.2024
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