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Entwurf einer Ersten Landesverordnung zur Änderung der Wiederaufbaugebietsverordnung

Durch die Landesverordnung zur Bestimmung von Wiederaufbaugebieten nach § 246 c des Baugesetzbuchs (Wiederaufbaugebietsverordnung) vom 18. Juli 2023 (GVBl. S. 206, BS 213-8) hat die Landesregierung von der Verordnungsermächtigung der Länder Gebrauch gemacht, die durch das am 7. Juli 2023 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und Änderung anderer Vorschriften vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 Nr. 176) in das Baugesetzbuch (BauGB) aufgenommen wurde.

 

Gemäß § 246 c Abs. 6 Satz 2 BauGB war die Geltungsdauer der Landesverordnung auf höchstens ein Jahr nach dem Kabinettsbeschluss zu befristen; sie wird mit Ab-lauf des 18. Juli 2024 außer Kraft treten. Die Landesverordnung kann, sofern die Voraussetzungen, die bereits bei Erlass der Landesverordnung gemäß § 246 c Abs. 1 BauGB erfüllt sein mussten, weiter vorliegen, jeweils um höchstens ein Jahr verlängert werden.


Letzte Änderung
14.06.2024
Veröffentlicht am
14.06.2024
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