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Entwurf der Landesverordnung über die Bestimmung der Gebiete mit Mietpreisbegrenzung nach § 556d Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Mietpreisbegrenzungsverordnung)

Der Ministerrat beschließt die Landesverordnung über die Bestimmung der Gebiete mit Mietpreisbegrenzung nach § 556d Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Mietpreisbegrenzungsverordnung).


Letzte Änderung
10.09.2025
Veröffentlicht am
10.09.2025
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