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Entscheidung über Aufgabenwahrnehmung, Verfahren und Zusammensetzung des Beirats nach § 19 Abs. 8 Satz 2 Landestransparenzgesetz und Entsendung einer Vertretung der Landesregierung als Beiratsmitglied nach § 19 Abs. 8 Landestransparenzgesetz

Gemäß § 19 Abs. 8 Satz 1 Landestransparenzgesetz (LTranspG) wird bei der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) ein Beirat aus Vertreterinnen und Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen, der Wissenschaft, des Landtags und der Landesregierung eingerichtet. Dieser Beirat unterstützt die oder den LfDI bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nach dem Landestransparenzgesetz. Nach § 19 Abs. 8 Satz 2 LTranspG entscheiden über Aufgabenwahrnehmung, Verfahren und Zusammensetzung des Beirats der Landtag, die Landesregierung und die oder der LfDI auf deren oder dessen Vorschlag im Einvernehmen.

 

Künftige Erteilungen des Einvernehmens nach § 19 Abs. 8 Satz 2 LTranspG sowie künftige Entsendungen von Vertreterinnen oder Vertretern der Landesregierung als Mitglieder des Beirats werden nach Abstimmung mit den Ressorts im jeweiligen Einzelfall dem Ministerium des Innern und für Sport als für das allgemeine Informations¬freiheitsrecht zuständigem Ressort übertragen.


Letzte Änderung
06.07.2023
Veröffentlicht am
06.07.2023
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