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Coronavirus

1. Der Ministerrat nimmt die mündlichen Berichte der Ressorts zur Kenntnis. 2. Der Ministerrat nimmt die Zweite Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (2. CoBeLVO) vom 20. März 2020 zur Kenntnis. 3. Abweichend von § 22 GGO tagt der Ministerrat bis auf Weiteres auch in Form von Schaltkonferenzen. Zu den Telefonschalten wird förmlich mit Tagesordnung eingeladen. 4. Der Ministerrat kann auch im Rahmen von Schaltkonferenzen Beschlüsse fassen. Die Regelungen nach § 23 zur Beschlussfähigkeit gelten unverändert. 5. Beschlüsse werden auf der Basis von Beschlussvorschlägen und Vorlagen aus den Fachressorts und der Staatskanzlei protokolliert und auf die Transparenzplattform gestellt.


Letzte Änderung
13.09.2022
Veröffentlicht am
13.09.2022
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