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Bericht der Landesregierung nach § 9 Abs. 3 des Landeswahlgesetzes (Wahlkreisbericht) für die 18. Wahlperiode des Landtags Rheinland-Pfalz

Nach den Bestimmungen des Landeswahlgesetzes ist das Land bei Landtagswahlen in vier Bezirke mit insgesamt 52 Wahlkreisen eingeteilt. In jedem Wahlkreis wird eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter gewählt. Die weiteren Abgeordneten werden über Bezirks- oder Landeslisten ermittelt. Die Bezirke und Wahlkreise sind im Landeswahlgesetz festgelegt. Die Landesregierung ist verpflichtet, dem Landtag spätestens 30 Monate nach dem Beginn der Wahlperiode einen schriftlichen Bericht über die Veränderung der Zahl der Stimmberechtigten in den Bezirken und Wahlkreisen vorzulegen. Soweit dies durch die Veränderung der Zahl der Stimmberechtigten geboten ist, hat der Bericht Vorschläge zur Änderung der Wahlkreiseinteilung zu enthalten. Eine Neuabgrenzung ist zwingend vorzunehmen, wenn die Zahl der Stimmberechtigten eines Wahlkreises von der durchschnittlichen Zahl der Stimmberechtigten aller Wahlkreise mehr als 25 v. H. nach oben oder unten abweicht.


Letzte Änderung
21.06.2024
Veröffentlicht am
21.06.2024
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