Datensatz

Entwurf eines Landesgesetzes zur Änderung des Landeskrebsregistergesetzes und des Privatschulgesetzes

a) Landeskrebsregistergesetzes (LKRG)

 

Die Änderung des § 5 Abs. 2 Satz 2 LKRG ist notwendig, da anderenfalls die durch § 65c Abs. 4 Satz 3 SGB V vorgegebenen Fördervoraussetzungen für eine Zahlung der Krebsregisterpauschale durch die Krankenkassen an das Landeskrebsregister bei der Meldung von prognostisch ungünstigen nicht-melanotischen Hautkrebsarten und ihrer Frühstadien nicht mehr erfüllt werden. Im Übrigen wird auf die Gesetzesbegründung verwiesen.

 

b) Privatschulgesetz (PrivSchG)

 

Im Rahmen der Privatschulfinanzierung werden neben den Beiträgen zu den Personalkosten für die Lehrkräfte bei den Privatschulträgern auch Zuschläge für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung gewährt, die auf die entsprechenden Beträge bei vergleichbaren staatlichen Lehrkräften begrenzt sind. Bei Lehrkräften mit Versorgungsanspruch werden diese Zuschläge bisher als Prozentsatz bezogen auf die tatsächlichen aktuellen Besoldungsausgaben ermittelt.

 

Im Zuge einer Systemumstellung erstattet das Land künftig an die Privatschulträger deren tatsächliche Versorgungsleistungen. Bei den Versorgungsbezügen, d. h. insbesondere Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung, wird dies auf die Höhe begrenzt, die sich nach dem rheinland-pfälzischen Dienstrecht ergibt. Bei den Beihilfen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger wird eine Pauschale zugrunde gelegt, die sich nach dem Durchschnittsbetrag bei den Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern des Landes richtet. Die Systemumstellung gilt gleichermaßen für die pädagogischen und technischen Fachkräfte bei den Privatschulträgern. Die Systemumstellung tritt am 1. August 2025 in Kraft, d. h. zu Beginn des Schuljahres 2025/2026, und betrifft nur diejenigen Personen, die ab diesem Termin in den Ruhestand eintreten.


Letzte Änderung
27.12.2024
Veröffentlicht am
27.12.2024
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