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Entwurf eines Ersten Landesgesetzes zur Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Kinder -und Jugendhilfegesetzes

Mit dem Ersten Landesgesetz soll für die fünf Bestandsjugendämtern der großen kreisangehörigen Städte in Rheinland-Pfalz eine Abgabe der Jugendämter an die Landkreise ermöglicht werden, um die bestehende gesetzliche Regelungslücke zu schließen.

 

Darüber hinaus sind gesetzliche Anpassungen des Landesgesetzes zur Neuregelung der Finanzbeziehung zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz – LFAG -) vorzunehmen. Durch Anpassungen des § 15 Abs. 4 Nr. 1 LFAG ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für den Landeshaus-halt, da die Summe der Schlüsselzuweisungen (Teilschlüsselmasse) unverändert bleibt und diese lediglich anders verteilt werden.


Letzte Änderung
27.12.2024
Veröffentlicht am
27.12.2024
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