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Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2019 über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104 b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen (VV-Städtebauförderung 2019)

Verwaltungsvereinbarung nach Artikel 104 b GG, Finanzierung von Maßnahmen der Sozialen Stadt,
des Stadtumbaus, der Aktiven Stadtzentren (Aktive Stadt- und Ortsteilzentren), der Historischen
Stadt (Städtebaulicher Denkmalschutz), für Ländliche Zentren (Kleinere Städte und Gemeinden) und zur Verbesserung städtischen Grüns (Stadtgrün); Anlage: Text der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2019


Letzte Änderung
05.02.2020
Veröffentlicht am
06.02.2019
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