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Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2017 über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104 b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen (VV-Städtebauförderung 2017)

Verwaltungsvereinbarung nach Artikel 104 b GG, Finanzierung von Maßnahmen der Sozialen Stadt,
des Stadtumbaus, der Aktiven Stadtzentren (Aktive Stadt- und Ortsteilzentren), der Historischen
Stadt (Städtebaulicher Denkmalschutz) und für Ländliche Zentren (Kleinere Städte und Gemeinden); Anlage: Text der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2017


Letzte Änderung
06.02.2019
Veröffentlicht am
10.03.2017
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