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Verwaltungsvereinbarung Sonderprogramm „Stadt und Land“

1. Der Ministerrat stimmt dem Abschluss der „Verwaltungsvereinbarung Sonderprogramm „Stadt und Land“ über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104b des Grundgesetzes und aufgrund des Haushaltsgesetzes 2020 für Investitionen in den Radverkehr durch das Sonderprogramm „Stadt und Land““ zu. 2. Der Landtag wird über den Abschluss der Vereinbarung unterrichtet. 3. Der Minister für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau wird zur Unterzeichnung der Vereinbarung bevollmächtigt.


Letzte Änderung
13.09.2022
Veröffentlicht am
13.09.2022
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