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Verkauf des Geschäftsanteils des Landes Rheinland-Pfalz an der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH (FFHG)

1. Der Ministerrat nimmt den Bericht des Ministers des Innern und für Sport über den Stand des Ausschreibungsverfahrens des Landes Rheinland-Pfalz zum Verkauf des Geschäftsanteils an der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH (FFHG) und über das Ergebnis der Angebotsauswertung zur Kenntnis. 2. Der Ministerrat beschließt den Verkauf und die Übertragung des Geschäftsanteils des Landes an der FFHG an die HNA Airport Group GmbH i. Gr. und ist damit einverstanden, dass landseitige Grundstücke am Flughafen Frankfurt-Hahn verkauft werden. Der Minister des Innern und für Sport und die Staatssekretäre des Ministeriums des Innern und für Sport werden jeweils einzeln ermächtigt, die Verträge mit dem Käufer auf Basis der Entwürfe abzuschließen und alle weiteren Schritte zu veranlassen. Der Ministerrat nimmt zur Kenntnis, dass das Ministerium des Innern und für Sport beabsichtigt, Zuwendungsgrundbescheide über die künftige Förderung der FFHG zu Betriebskosten und Sicherheitskosten aus ihrer nicht wirtschaftlichen Tätigkeit zu erlassen. In diesem Zusammenhang stellt der Ministerrat das dringende Landesinteresse an der künftigen Förderung des Flughafens Frankfurt-Hahn auch nach Anteilsübergang fest. 3. Der Minister des Innern und für Sport und die Staatssekretäre des Ministeriums des Innern und für Sport werden jeweils einzeln ermächtigt, den im Januar 2016 abgeschlossenen Gesellschafterdarlehensvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und der FFHG sowie die daraus resultierende Forderung im Zuge des Vollzugs des Anteilskaufvertrages auf den Käufer zu übertragen. Der Ministerrat nimmt zur Kenntnis, dass bis zum Vollzug des Anteilskaufvertrags bei Vorliegen der entsprechenden Fortführungsprognose die Liquidität der FFHG durch weitere Auszahlungen aus dem Gesellschafterdarlehensvertrag sichergestellt wird. 4. Der Minister des Innern und für Sport und die Ministerin der Finanzen werden gebeten, das Parlament und den Landesrechnungshof im erforderlichen Umfang zu beteiligen und die haushaltsrechtlichen Grundlagen zum Abschluss und Vollzug des Anteilskaufvertrages vorzubereiten. 5. Die Sanierungs- und Entwicklungsaufgaben auf den nicht flugbetriebsnotwendigen, landseitigen Grundstücken im Eigentum des Landes werden fortgeführt. Hierzu werden die Aufgaben, einschließlich derjenigen der EGH-Entwicklungsgesellschaft mbH, in einer Hand beim Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung (LBB) gebündelt.


Letzte Änderung
13.09.2022
Veröffentlicht am
13.09.2022
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